Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Auftragsbestätigungen.

1. Allgemeines

Alle von uns angenommenen Aufträge werden auf Grund der vorliegenden Bedingungen ausgeführt, die im kaufmännischen Verkehr ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Soweit Einkaufsbedingungen des Auftraggebers von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden diese nicht Vertragsgegenstand. Werkzeuge und Muster bleiben stets unser Eigentum und in unserem Besitz ohne Aufbewahrungsplicht, auch wenn dem Auftraggeber Anteilskosten berechnet werden.

Jede Beratung durch uns ist als unverbindlicher Hinweis anzusehen. Sie befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle unsere Leistungen im kaufmännischen Verkehr ist der Ort, von dem aus geliefert wird. Für alle Streitigkeiten wird Salzwedel als Gerichtstand vereinbart. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht.

3. Preise und Verpackung

Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung in Euro ohne Mehrwertsteuer und ausschließlich aller Steuern, Gebühren, Abgaben und Zölle, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Das Verpackungsmaterial wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Lieferung

Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen. Für den Fall von Streiks, Aussperrungen oder nicht beeinußbarer Ereignisse ist die Haftung für Verzug ausgeschlossen.

5. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug frei an uns oder eines unserer Konten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Inverzugssetzung bedarf. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern begründete Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers bestehen. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Forderungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind ausgeschlossen.

6. Versand und Versicherung

Maßgebend für die Berechnung sind die bei uns festgestellten Einheiten. Alle Sendungen, auch Rücksendungen von Leihverpackungen, reisen auf Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, wir würden den Transport aufgrund individueller Vereinbarung selbst durchführen. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Berechnung der Auslagen vorgenommen.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie zur Bezahlung aller bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen, unser Eigentum. Der Käufer darf die von uns unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Waren verarbeiten und benutzen. Die Verarbeitung erfolgt durch den Empfänger für den Lieferer, der an ihr das Eigentum erwirbt. Lieferer und Käufer vereinbaren, daß der Käufer die vorbehaltene Ware als Verwahrer in Besitz behält oder bei ordnungsgemäßen Weiterverkauf das Eigentum gegenüber dem Dritterwerber für den Lieferer vorbehält. Wenn die vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Empfänger mit anderen nicht vom Lieferer gehörenden Waren verbunden wird, erhält der Lieferer das Miteigentum an der neuen Ware, wobei das Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung maßgebend ist. Wird das Eigentum
des Lieferers gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Käufer unter Übersendung einer Protokollabschrift dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch dem Lieferer schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist berechtigt, Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt – abgesehen von Sondervereinbarungen – in allen Fällen 12 Monate. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie 2 Wochen nach Eingang der Lieferung beim Auftraggeber. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Freiheit der gelieferten Ware von Material- oder Verarbeitungsfehlern. Ist eine Lieferung mangelhaft, so werden wir sie nach unserer Wahl entweder ersetzen oder instandsetzen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn uns die Mängel nicht innerhalb einer Woche – bei versteckten Mängeln innerhalb von 30 Tagen – nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich mit genauer Bezeichnung des Mangels angezeigt werden. Rücksendung fehlerhafter Ware ist ohne unser Einverständnis nicht zulässig. Alle weitergehenden Rechte wegen mangelhafter Lieferung oder des Fehlens einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich des Ersatzes von Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise entstehen, sind ausgeschlossen, ebenso Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpichten durch den Lieferanten.

9. Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers zu liefern oder anderweitige Leistungen zu erbringen, so steht der Auftraggeber dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferer vor Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein von ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Auftraggeber zu verlangen.